Neuregelungen für die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege ab dem 01.07.25

Mit dem 01.07.25 ergeben sich bedeutende Änderungen für die Inanspruchnahme von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

Mit dem 01.07.25 ergeben sich bedeutende Änderungen für die Inanspruchnahme von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die auch neue Verpflichtungen für Pflegedienste mit sich bringen. Die Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI und die Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI werden zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt und in einem neuen § 42a SGB XI geregelt. Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 steht künftig für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein Gesamtleistungsbetrag von 3.539 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung. Die Anspruchsberechtigten können diesen nach ihrer Wahl flexibel für die beiden Leistungsarten einsetzen.