FAQ
Alles rund um Pflegegrade
Den Antrag auf einen Pflegegrad können Sie formlos schriftlich oder per Fax bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Schauen Sie dazu auch auf unserer Seite Pflegegrad-Antrag vorbei.
Einen Zuschuss für die Verhinderungspflege erhalten Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5. Für die Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse für maximal sechs Wochen pro Jahr höchstens 1.685 €.
Der höchste Pflegegrad 5 sieht den maximalen Leistungsumfang vor. Dieser wird Personen, die in ihrer Selbstständigkeit so stark eingeschränkt sind, dass sie einen sehr hohen Pflegebedarf haben, erteilt. Dabei handel es sich um Intensivpflegebedürftige, mehrfach erkrankte, hochbetagte Menschen sowie Menschen mit Behinderungen, die auf ständige Unterstützung angewiesen sind. Wurde zuvor hauptsächlich Menschen mit körperlichen Beeinträchtigen erteilt, eine Pflegestufe erteilt, kann ein Pflegegrad auch bei psychischen Beeinträchtigen, zum Beispiel bei Demenz und psychischen Erkrankungen, zugesprochen werden.
Der Gutachter des Medizinisches Dienstes der Krankenversicherung (MDK) überprüft Ihre Selbstständigkeit in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemanlagen, Alltagsgestaltung und soziale Kontakte sowie Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen.
In der Regel erhalten Sie wenige Tage nach der Begutachtung durch den MDK einen Bescheid der Pflegekasse.
Bei einem negativen Bescheid können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Sind Sie auch mit dem zweiten Bescheid nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen.
Häufige Fragen zu Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Liegen die Pflegegrade 1, 2 und 3 vor, ist eine halbjährliche Beratung, bei den Pflegegraden 4 und 5 eine vierteljährliche Beratung vorgesehen. Wichtiger Hinweis: Das Angebot der Pflegeberatung ist eng mit der Leistung des Pflegegelds verknüpft. Nehmen Sie die Beratungstermine als Pflegebedürftiger nicht wahr, kann das Pflegegeld gekürzt werden. Daher ist die Pflegeberatung nicht nur ein Angebot, sondern auch eine Verpflichtung.
Kommt es zur Pflegebedürftigkeit, sind die Betroffenen oft unsicher, was die nächsten Schritte, die Leistungen und die Bürokratie angeht. Die Aufklärung pflegebedürftiger Personen und ihrer Angehörigen steht im Mittelpunkt der Pflegeberatung. Erfolgen kann das Gespräch je nach Wunsch zu Hause oder in den Räumlichkeiten unseres Pflegediensts.
Nach SGB XI übernehmen die Pflegekassen die Kosten für die Beratung.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für die nächste Pflegeberatung mit unserem Pflegedienst!
Im Regel dauert Pflegeberatung zwischen 30 und 60 min.
Häufige Fragen zur Verhinderungspflege
Für die Bewilligung muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Außerdem muss die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate lang von einer privaten Pflegeperson – in der Regel Angehörige – gepflegt worden sein.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für maximal sechs Wochen im Jahr. Dafür muss die pflegebedürftige Person im Vorfeld sechs Wochen zu Hause gepflegt worden sein.
Die Verhinderungspflege kann entweder durch einen Pflegedienst oder Angehörige erfolgen.
Pro Jahr zahlt die Pflegekasse bis zu 3.539 € für Kosten, die durch die Verhinderungspflege entstehen. Voraussetzung ist, dass diese von professionellen Pflegekräften geleistet wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und nicht im selben Haushalt leben.
Häufige Fragen zur Palliativpflege
Der behandelnde Arzt muss die Palliativpflege verschreiben. Diese Verordnung ist beim Pflegedienst vorzulegen. Im nächsten Schritt ist die Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu beantragen.
Entscheiden Sie sich für einen ambulanten Palliativdienst, kommt dieser zu Ihnen nach Hause und versorgt sie dort medizinisch und pflegerisch.
Mit der Palliativpflege kann sehr früh im Krankheitsstadium begonnen werden, sodass diese in vielen Fällen über mehrere Jahre erfolgen kann.
Häufige Fragen zur Häusliche Krankenpflege / Behandlungspflege
Die Krankenkasse trägt die Kosten. Als Versicherter müssen Sie über 28 Tage lang 10 % zuzahlen, höchstens jedoch 10 € pro Tag.
Kosten für die Behandlungspflege werden nicht vom Pflegegeld abgezogen. Sie erhalten weiterhin die vollen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse.
Während die Behandlungspflege medizinische Hilfeleistungen umfasst, bezieht sich die Grundpflege auf die alltäglichen Verrichtungen bezieht.