Was Sie wissen müssen
Die fünf Pflegegrade
Tritt eine Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung, wie zum Beispiel Krebs, Diabetes, Morbus Parkinson, Schlaganfall oder Herzinfarkt, auf, haben Sie unter Umständen Anspruch auf einen Pflegegrad.
Die Einstufung erfolgt nach einem Punktesystem durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder bei Privatversicherten durch Medicproof. Je mehr Punkte vergeben werden, desto höher ist der Pflegegrad.
Die Pflegegrade im Überblick
Die fünf Pflegegrade zeigen an, wie selbstständig eine Person ist. Dabei wird die Person nach der Schwere ihrer Beeinträchtigung und ihren Fähigkeiten und Selbstständigkeit eingestuft. Je nachdem, wie viel Hilfe jemand braucht, wird er in einen Pflegegrad eingeordnet.
Pflegebedarf: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 können sich in der Regel noch gut selbst versorgen und haben nur einen geringen Bedarf an Unterstützung. Geringfügig Hilfsbedürftige werden bei alltäglichen Aufgaben wie der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgungen unterstützt.
Punkte: 12,5 bis unter 27
Pflegebedarf: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Mit Pflegegrad 2 haben Versicherte in der Regel Anspruch auf Pflegegeld und eine häusliche Pflege durch Angehörige oder eine Pflegesachleistung durch einen ambulanten Pflegedienst.
Punkte: 27 bis unter 47,5
Pflegebedarf: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Mit anerkanntem Pflegegrad 3 stehen Bedürftigen Leistungen wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen aus der Pflegeversicherung zu, um die Pflege im Alltag zu unterstützen. Meist benötigen die pflegebedürftigen Personen mehrmals täglich Unterstützung bei der Selbstversorgung.
Punkte: 47,5 bis unter 70
Pflegebedarf: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Mit Pflegegrad 4 sind Pflegebedürftige erheblich auf fremde Hilfe angewiesen und erhalten daher bei anerkanntem Pflegegrad entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die zu pflegende Person ist häufig durch eine eingeschränkte Mobilität gekennzeichnet und die alltägliche Hilfe muss fast vollständig übernommen werden. Teilweise sind selbstständiges Essen und Trinken noch möglich. Personen des Pflegegrads 4 sind meist noch in der Lage, einen Notruf zu bedienen.
Punkte: 70 bis unter 90
Pflegebedarf: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 sind sehr stark auf die Hilfe anderer angewiesen und können daher umfangreich Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Die zu pflegende Person ist immobil. Person der Pflegegrads 5 können oft auch noch den Notruf bedienen.
Punkte: 90 bis 100
Wie viel Geld gibt es je nach Pflegegrad?
| Leistungen | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld für häusliche Pflege | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel | max. 42 € | max. 42 € | max. 42 € | max. 42 € | max. 42 € |
| Verhinderungspflege (jährlich) | – | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Anpassung Wohnumfeld | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
FAQ
Alles rund um Pflegegrade
Den Antrag auf einen Pflegegrad können Sie formlos schriftlich oder per Fax bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Schauen Sie dazu auch auf unserer Seite Pflegegrad-Antrag vorbei.
Einen Zuschuss für die Verhinderungspflege erhalten Personen mit einem Pflegegrad 2 bis 5. Für die Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse für maximal sechs Wochen pro Jahr höchstens 1.685 €.
Der höchste Pflegegrad 5 sieht den maximalen Leistungsumfang vor. Dieser wird Personen, die in ihrer Selbstständigkeit so stark eingeschränkt sind, dass sie einen sehr hohen Pflegebedarf haben, erteilt. Dabei handel es sich um Intensivpflegebedürftige, mehrfach erkrankte, hochbetagte Menschen sowie Menschen mit Behinderungen, die auf ständige Unterstützung angewiesen sind. Wurde zuvor hauptsächlich Menschen mit körperlichen Beeinträchtigen erteilt, eine Pflegestufe erteilt, kann ein Pflegegrad auch bei psychischen Beeinträchtigen, zum Beispiel bei Demenz und psychischen Erkrankungen, zugesprochen werden.
Der Gutachter des Medizinisches Dienstes der Krankenversicherung (MDK) überprüft Ihre Selbstständigkeit in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, kommunikative und kognitive Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemanlagen, Alltagsgestaltung und soziale Kontakte sowie Bewältigung krankheits- und therapiebedingter Anforderungen.
In der Regel erhalten Sie wenige Tage nach der Begutachtung durch den MDK einen Bescheid der Pflegekasse.
Bei einem negativen Bescheid können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen. Sind Sie auch mit dem zweiten Bescheid nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen.