Verhinderungspflege

Zuverlässige Unterstützung für Angehörige

Verhinderungspflege in Bad Dürrheim und Umgebung

Die Pflege eines geliebten Menschen ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die viel Zeit und Energie erfordert. Doch manchmal brauchen pflegende Angehörige eine Pause – sei es durch Urlaub, berufliche Verpflichtungen oder Krankheit. In solchen Situationen übernehmen wir für Sie und stellen durch unsere Verhinderungspflege in Bad Dürrheim und den umliegenden Gemeinden (Aasen, Bisingen, Sunthausen, Hochemmingen, Tuningen, Oberbaldingen und Unterbaldingen die zuverlässige Versorgung sicher.

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 39 SGB XI.

Sie ermöglicht es pflegenden Angehörigen, sich vorübergehend vertreten zu lassen, ohne dass die Betreuung der pflegebedürftigen Person darunter leidet. Die Pflege kann dabei stunden- oder tageweise erfolgen – ganz nach Ihrem Bedarf.

Unser Angebot für Sie:

  • Kompetente Vertretung bei Abwesenheit der privaten Pflegeperson
  • Lückenlose häusliche Krankenpflege durch unser erfahrenes Team
  • Flexible Lösungen – ob kurzzeitig oder über mehrere Tage hinweg
  • Entlastung für Angehörige und Sicherheit für Pflegebedürftige

Mit uns wissen Sie Ihre Angehörigen in besten Händen – professionell, einfühlsam und zuverlässig.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege

Für die Bewilligung muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen. Außerdem muss die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate lang von einer privaten Pflegeperson – in der Regel Angehörige – gepflegt worden sein.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für maximal sechs Wochen im Jahr. Dafür muss die pflegebedürftige Person im Vorfeld sechs Wochen zu Hause gepflegt worden sein.

Die Verhinderungspflege kann entweder durch einen Pflegedienst oder Angehörige erfolgen.

Pro Jahr zahlt die Pflegekasse bis zu 3.539 € für Kosten, die durch die Verhinderungspflege entstehen. Voraussetzung ist, dass diese von professionellen Pflegekräften geleistet wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und nicht im selben Haushalt leben.